In den Medien wird unter Mitwirkung der DGN behauptet, dass die aktualisierten Leitlinien dem Klassifikationsgrad S3 entsprechen. Diese Behauptung ist unzutreffend. Tatsächlich liegt der Klassifikationsgrad S2k vor. Die bisherige S1-Leitlinie basierte allein auf Expertenmeinung. Die aktualisierte Fassung unterscheidet sich allein durch die Tatsache, dass die Erstellung durch eine strukturierte Konsensusgruppe erfolgte. Alte und aktualisierte Leitlinie beruhen nicht auf evidenzbasierter Literatur. Entsprechend enthält auch die neue Leitlinie in den Tabellen keine quantifizierenden Angaben zu Evidenzgrad und Empfehlungsstärke.
Bei der aktualisierten Leitlinie wird der Begriff „Entwicklungsstufe 3“ von den Herausgebern benutzt. Eine solche Bezeichnung ist nicht definiert und nicht literaturüblich.
Entsprechend dem AWMF-Regelwerk wird bei einer Leitlinie der Klassifikationsgrad angegeben. Im Text selbst werden zu den wesentlichen Inhalten Evidenzgrad und davon abhängig Empfehlungsstärke benannt. Dies ist bei der LL „Neuroborreliose“ DGN 2018 nicht der Fall.
Die Leitlinienklassifikation erfolgt nach dem Evidenzgrad der zu Grunde gelegten Literatur, der Zusammensetzung der Entwicklungsgruppe und der Konsensfindung.
In der LL „Neuroborreliose“ der DGN werden an keiner Stelle Evidenzgrad und hieraus resultierende Empfehlungsstärke benannt. Ohne Bezug auf evidenzbasierte Studien wird lediglich an einigen Stellen mit einem oder zwei senkrechten Pfeilen die Empfehlung symbolisiert. Diese symbolisierte Empfehlungsstärke basiert auf den jeweiligen Abstimmungen der Konsensusgruppe.
Die in der Leitlinie Abschnitt 5 entsprechend Cochrane-Recherche aufgeführten Studien zur antibiotischen Behandlung der Lyme-Neuroborreliose betreffen praktisch ausschließlich das Frühstadium. Im Kapitel 5.3 „Späte Neuroborreliose“ wird in den Leitlinien zutreffend festgestellt, dass keine kontrollierten Studien zur Antibiotika- Therapie bei späten Manifestationen der Neuroborreliose vorliegen.
Im Auftrag der DGN wurde am Cochrane Center eine systematische Literaturrecherche durchgeführt, im Wesentlichen mit folgenden Ergebnissen:
Der Leitlinienreport enthält auf der Basis der Cochrane Recherche drei Evidenztabellen (Tab. 7-9) mit folgendem Ergebnis:
Bei der aktuellen LL „Neuroborreliose“ DGN, 2018 handelt es sich also nicht um eine S3-Leitlinie, sondern um eine S2k-Leitlinie; Leitlinien dieser Klassifikation enthalten keine Angaben zu Evidenzgrad und Empfehlungsstärke. Eine S2k-Leitlinie beruht ausschließlich auf einer strukturierten Konsensfindung, nicht jedoch auf evidenzbasierter Literatur. Der Unterschied zu der vorausgegangenen S1-Leitlinie ist allein die Tatsache, dass eine S2k-Leitlinie durch eine strukturierte Konsensfindung erstellt wird. S1-Leitlinie und S2k-Leitlinie sind jedoch beide nicht evidenzbasiert.
Trotz der klaren Vorgabe bei den Klassifikationsgraden von Leitlinien wird im Artikel „Nervenarzt“ 2017 und vor Kurzem in der MMW unzutreffend von einer S3-Leitlinie gesprochen.