Öffentlichkeitsarbeit


Mitwirkung der DBG in der Leitliniengruppe „Borreliose“ verschiedener Fachgesellschaften


Verschiedene medizinische Fachgesellschaften in Deutschland sind seit Jahren bemüht, Leitlinien zur Lyme-Borreliose auf den verschiedenen Fachgebieten zu erstellen oder zu aktualisieren. Hierzu wurden Leitliniengruppen beteiligter Fachgesellschaften und Organisationen zusammengestellt, die im Konsensusverfahren über die Leitlinien-Texte entscheiden.

 

Die Leitlinie „Kutane Lyme-Borreliose“ der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DDG) wurde in 2017 verabschiedet und publiziert.

 

Seit 2017 befasst sich die Leitliniengruppe mit der Leitlinie „Neuroborreliose“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN). Mit Datum 21.09.17 wurde den Mitgliedern der Konsensusgruppe die finalisierte Fassung des LL-Textes übersandt.

 

Andere in der Leitliniengruppe vertretene Fachgesellschaften haben sich zur Bereitschaft, Leitlinien auf ihrem Fachgebiet zu erstellen, bisher nicht eindeutig geäußert oder die Bereitschaft verneint.

 

Die Deutsche Borreliose Gesellschaft (DBG) ist seit Etablierung der Leitliniengruppe stimmberechtigtes Mitglied.

 

Nach Ansicht der DBG enthält der (aktualisierte) Text der Leitlinie „Neuroborreliose“ der DGN zahlreiche schwerwiegende Fehler. Die DBG hat die LL-Arbeitsgruppe aufgefordert, diese Fehler zu korrigieren oder bei Ablehnung zu den verschiedenen Passagen Sondervoten und Dissenshinweise der DBG in den LL-Text einzubringen. Bisher hat sich die Arbeitsgruppe geweigert, die falschen Textinhalte zu korrigieren und die Einbringung von Sondervoten und Dissenshinweise in den Leitlinientext abgelehnt.

 

Die DBG sah sich daher gezwungen, durch einstweilige Verfügung die Publikation des fehlerhaften LL-Textes der DGN zu verhindern.

Zusammenstellung der Leitliniengruppe

 

Die Erstellung von medizinischen Leitlinien in Deutschland richtet sich nach dem Programm für nationale Versorgungsleitlinien (NVL). Träger des Programms sind die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF). Die Organisation obliegt dem Ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin.

 

Die Zusammenstellung der Leitliniengruppe ist im Methodenreport des NVL- Programms geregelt. Im Absatz 4 „Zusammensetzung der Leitliniengruppen“ sind die Prinzipien dargestellt und werden im Folgenden epikritisch zusammengefasst:

  • Das Benennungsverfahren (also die Benennung von Mitgliedern der Leitliniengruppe) obliegt dem Ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin (AZQ)
  • Primär sind die Mitgliedsgesellschaften der AWMF (also die deutschen medizinischen Fachgesellschaften) sowie die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AkdA) angesprochen, Mandatsträger für die Leitliniengruppe zu benennen
  • Soweit möglich sollen praktisch tätige niedergelassene Mandatsträger benannt werden
  • Zusätzlich sollen Patientenvertreter einbezogen werden
  • Die Benennung der Mandatsträger liegt im Verantwortungsbereich der Fachgesellschaften
  • Jede Fachgesellschaft bzw. Organisation verfügt über eine Stimme beim Konsensprozess
  • Während des Erstellungsprozesses der LL stehen die Mandatsträger im engen Austausch mit den Fachgesellschaften, um ggfs. Konflikte frühzeitig in die Diskussion einzubringen
  • Experten für spezifische Fragestellungen können hinzugezogen werden, sind jedoch nicht stimmberechtigt
  • Die Repräsentativität der Leitliniengruppe wird in der Auftaktsitzung durch die Leitliniengruppe (selbst) geprüft 

Laut aktuellem Leitlinienreport bezüglich LL „Neuroborreliose“ der DGN enthält die Konsensusgruppe folgende Mitglieder:

 

Prof. Bechter, Psychiater


PD Dr. Berghoff, Internist (DBG) 


U. Dahlem, Patientenorganisation, OnLyme-Aktion 


U. Fischer, Patientenorganisation, Borreliose- und FSME-Bund Deutschland (BFBD) 


Prof. Freitag, Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin 


PD Dr. Großrau, Deutsche Schmerzgesellschaft


Prof. Gross, Paul-Ehrlich-Gesellschaft für Chemotherapie 


Prof. Müller, Deutsche Gesellschaft für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie 


Prof. Pauschinger, Deutsche Gesellschaft für Kardiologie 


Prof. Rieger, Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin


Prof. Schäfert, Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin


C. Schmedt, Patientenorganisation, Bundesverband Zeckenkrankheiten 


Prof. Thurau, Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft 


Prof. Wallich, Deutsche Gesellschaft für Immunologie 


Dr. Wilking, Robert-Koch-Institut

 


Daten über die konkrete ärztliche Tätigkeit von Ärzten der Leitliniengruppe liegen nicht vor; es ist unklar, welche Ärzte der Leitliniengruppe tatsächlich im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit regelmäßig Patienten mit Lyme-Borreliose betreuen.

 


Unter Bezugnahme auf das Programm für nationale Versorgungsleitlinien (NVL- Programm) sind insbesondere zwei Fragen ungeklärt:


  • Wurden soweit wie möglich praktisch tätige niedergelassene Mandatsträger benannt?
  • Wurde die Kompetenz der Leitliniengruppe durch die Leitliniengruppe selbst überprüft? 

Anmerkungen zum Dissensbericht der DBG

 

In Anbetracht der zahlreichen gravierenden Fehler im aktuellen (so genannten finalisierten) LL-Text „Neuroborreliose“ hat die Deutsche Borreliose Gesellschaft (DBG) ihre Einwände eingebracht und um Korrektur der fehlerhaften Passagen gebeten. Bei Ablehnung der Korrekturen hatte die DBG Aufnahme von Sondervoten und Dissenshinweisen gefordert. Auf Vorschlag der Steuergruppe (also im Wesentlichen der DGN) wurde der DBG die Einbringung eines Dissensberichtes angeboten. Dieser Dissensbericht sollte entsprechend der Forderung der Steuergruppe in den Leitlinienreport, also nicht in den Leitlinientext aufgenommen werden. Dies ist inzwischen geschehen, d.h. der Dissensbericht ist gültiger Teil des Leitlinienreports. Im Dissensbericht werden die einzelnen Fehler im LL-Text dargestellt und die notwendige Korrektur auf der Basis der wissenschaftlichen Literatur gefordert.

 

Der komplette Dissensbericht wird im Folgenden vorgestellt. Seine Strukturierung ist auf die einzelnen Abschnitte des Leitlinientextes ausgerichtet.

Rechtsgutachten bezüglich Sondervoten und Dissenshinweisen der DBG

 

Die Einbringung von Sondervoten und Dissenshinweisen richtet sich nach dem AWMF-Regelwerk Leitlinie. Im Abschnitt „Strukturierte Konsensfindung“ lautet der Text wie folgt:

 

„Wird kein Konsens erzielt (also im vorliegenden Fall zwischen DBG und Leitliniengruppe) wird dieses Ergebnis ebenfalls in der Leitlinie an entsprechender Stelle und im Leitlinienreport dokumentiert“.

 

Zum weiteren Procedere wird dann an erster Stelle folgende Möglichkeit benannt:

 

„Die Fachgesellschaft (also im vorliegenden Fall die DBG) beantragt die Aufnahme eines Sondervotums oder die Darlegung eines begründeten Dissens zu den Aussagen, die nicht mitgetragen werden können. Dieses Sondervotum wird von der Fachgesellschaft selbst als konkreter Alternativvorschlag mit Begründung formuliert und in die Leitlinie aufgenommen“.

 

Da die Steuergruppe (also im Wesentlichen DGN) nicht bereit war, die Sondervoten und Dissenshinweise der DBG in die Leitlinie aufzunehmen (sondern lediglich in den Leitlinienreport), wurde ein Rechtsgutachten veranlasst. Das Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Dr. Haack wird im Folgenden in vollem Umfang wiedergegeben.

Einstweilige Verfügung des LG Berlin gegen die DGN vom 18.12.17

 

Angesichts der mangelnden Kooperations- und Gesprächsbereitschaft von Seiten der Steuergruppe (also im Wesentlichen der DGN) bestand die Gefahr, dass der fehlerhafte Leitlinientext ohne Zustimmung der DBG verabschiedet und publiziert würde. Die DBG sah sich daher gezwungen, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, um die fehlerhafte Publikation zu verhindern.

 

Die einstweilige Verfügung erfolgte durch das Landgericht Berlin und richtet sich gegen eine Publikation durch die DGN. Beantragt wurde auch eine einstweilige Verfügung gegen die AWMF, die für die Publikation der Leitlinie in erster Linie zuständig ist. Die Sache scheiterte jedoch bisher an formalen Gründen, d.h. das Landgericht konnte die Adresse der AWMF nicht erfahren. Sobald die Adresse der AWMF dem Gericht bekannt ist, wäre zu prüfen, ob auch gegenüber der AWMF die Erteilung einer einstweiligen Verfügung erwirkt wird.

 

Im Folgenden wird die einstweilige Verfügung des Landgerichtes Berlin wiedergegeben.