Öffentlichkeitsarbeit


Plädoyer für Klageerhebung auf der Basis der Gemeinnützigkeit der DBG und ihrer Satzung

E-Mail von PD Berghoff an den Vorstand der DBG, 27.03.18


Die Deutsche Borreliose-Gesellschaft (DBG) e.V. ist ein gemeinnütziger Verein. Sie dient also dem Gemeinwohl. In ihrer Satzung vom 22.03.2015 werden unter § 2 die Ziele definiert:

 

"Die Gesellschaft widmet sich der Lyme-Borreliose sowie assoziierten Erkrankungen. Sie will dazu beitragen, dass die Besonderheiten und Schwierigkeiten dieser Krankheiten, ihrer Diagnostik und Differentialdiagnostik sowie Therapie erkannt und verstanden werden. Ihre Aktivitäten umfassen u.a. 

  • Förderung adäquater Diagnostik und Therapien
  • Anregung des medizinisch-wissenschaftlichen Diskurses"

Im Rahmen dieser Zielsetzung ist die Mitwirkung bei der Erstellung von Leitlinien verschiedener Deutscher Fachgesellschaften von herausragender Bedeutung. Die DBG beteiligt sich seit 2015 als stimmberechtigtes Mitglied der Konsensusgruppe an der Erstellung solcher Leitlinien.

 

Die in 2017 abgeschlossenen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) enthalten zahlreiche gravierende Fehler und Defizite. Die DBG hat diese Mängel in Form eines Dissensberichtes mit Einverständnis der DGN und der AWMF in den Leitlinienreport eingebracht.

 

Basierend auf dem Regelwerk der AWMF hat die DBG verlangt, dass auch im Leitlinientext Sondervoten und Dissenshinweise einbezogen werden. Diesem Anspruch wurde von der DGN jedoch nicht entsprochen.

 

Durch einstweilige Verfügung hat das Landgericht Berlin die Publikation der Leitlinien mit Beschluss vom 18.12.2017 untersagt. Mit Beschluss vom 12.03.2018 hat das Landgericht Berlin die einstweilige Verfügung aufgehoben.

 

Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die DBG keinen rechtlichen Anspruch auf die Einbringung ihrer Sondervoten und Dissenshinweise in den Leitlinientext hat, da sie nicht Mitglied der AWMF ist. Diese Urteilsbegründung ist nach Auffassung der DBG und ihres Rechtsberaters rechtlich nicht haltbar.

 

Gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12.03.18 kann Beschwerde eingelegt werden, Fristsetzung 20.04.18.

 

Durch die Erwirkung der einstweiligen Verfügung hat die DGB ihre satzungsgemäßen Pflichten und Rechte wahrgenommen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist, wie ausgeführt, rechtlich nicht begründet. Die Gemeinnützigkeit und die Satzung § 2 verpflichten und berechtigen die DBG, gegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung Beschwerde einzulegen, mit dem Ziel die Angelegenheit im Hauptverfahren zu klären.

 

Die Unterlassung der Beschwerde wäre mit der Satzung der DBG nicht vereinbar es sei denn, dass schwerwiegende Gründe einer Einbringung der Beschwerde entgegenstünden.