Öffentlichkeitsarbeit


Nationale Versorgungsleitlinien (NVL)

Das Programm (Methodenreport) reguliert u.a. die Zusammensetzung der Leitliniengruppen. Die wesentlichen Seiten 5 und 9 werden im Folgenden dargestellt:


Zusammensetzung der Leitliniengruppen

 

Ziel ist es, die Leitliniengruppen multidisziplinär und repräsentativ für den Adressatenkreis der NVL zusammenzusetzen. Die Organisation des Benennungsverfahrens obliegt dem ÄZQ. Interessierte Fachgesellschaften und Organisationen können sich über die Leitlinienvorhaben auf der Internetseite der AWMF (www.awmf.org) informieren und ihr Interesse an einer Beteiligung beim ÄZQ anmelden.

 

Primär werden die Mitgliedsgesellschaften der AWMF, die in den jeweiligen Themenbereichen aktiv sind sowie die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) angesprochen und um die Benennung eines Mandatsträgers und dessen Vertreter für die Leitliniengruppe gebeten. Dabei werden sie gebeten soweit möglich praktisch tätige niedergelassene Mandatsträger zu benennen. Zusätzlich werden Patientenvertreter nach einem festgelegten Verfahren (siehe Kapitel 5 Patientenbeteiligung) eingeladen. In Abhängigkeit vom jeweiligen Thema können auch Organisationen anderer Fachgruppen (z. B. Ergotherapeuten) um die Benennung von Mandatsträgern und Vertretern gebeten werden. Die Beteiligung anderer Organisationen wird im Einzelfall geprüft, als Orientierung werden die vom Fachbeirat beschlossenen Kriterien, wie insbesondere Zielgruppenadressierung, wissenschaftliche Zielsetzung und Unabhängigkeit (Kriterienkatalog siehe Anhang 2) herangezogen. Die Benennung der Mandatsträger liegt im Verantwortungsbereich der angesprochenen Fachgesellschaft/Organisation. Dabei verfügt jede Fachgesellschaft/Organisation über eine Stimme im strukturierten Konsensprozess. Während des gesamten Erstellungsprozesses stehen die Mandatsträger im engen Austausch mit den Fachgesellschaften, um ggf. vorhandene Konfliktpunkte bereits frühzeitig in die Diskussion einzubringen.

 

Wird die Expertise einer Fachgesellschaft oder einer einzelnen Person nur für spezifische Fragestellungen innerhalb der NVL benötigt, kann die entsprechende Fachgesellschaft einen Mandatsträger benennen oder eine entsprechende Person gezielt von der Leitliniengruppe angesprochen werden. Die jeweilige Person wird eingeladen, an der Diskussion der Empfehlungen und Inhalte zu diesen spezifischen Fragestellungen teilzunehmen, ist aber nicht stimmberechtigt.

 

In Einzelfällen kann es auch sinnvoll sein, Vertreter von Kostenträgern und anderen Interessenverbänden im Gesundheitssystem (z. B. Rentenversicherung) beratend in die Leitlinienerstellung miteinzubeziehen. Diese fungieren nicht als Kooperationspartner der Herausgeber und die Vertreter sind nicht stimmberechtigt.

 

Die Repräsentativität der Leitliniengruppe zur Entwicklung der NVL wird in der Auftaktsitzung durch die Leitliniengruppe geprüft. Bei Bedarf werden weitere Fachgesellschaften/Organisationen gebeten, Mandatsträger zu benennen.

 

Bei der Überarbeitung einer NVL werden die beteiligten Fachgesellschaften/Organisationen der aktuellen Auflage zur Benennung von Mandatsträgern angeschrieben. Dabei wird die Repräsentativität der Leitliniengruppe erneut geprüft und bei Bedarf werden weitere Fachgesellschaften/Organisationen gebeten, Mandatsträger zu benennen.

 

Die Träger des NVL-Programms werden über die Arbeiten der Leitliniengruppen durch Zusendung von Einladungen, Beratungsunterlagen und Protokollen informiert und können nicht stimmberechtigte Vertreter entsenden.

Patientenbeteiligung

 

Neben der wissenschaftlichen Evidenz und den ärztlichen Erfahrungen stellen die Erfahrungen und Lösungsvorschläge von Patienten(-organisationen) im Hinblick auf die Versorgungssituation bei der betreffenden Erkrankung eine wertvolle Informationsquelle für Leitlinien dar [7]. Vor diesem Hintergrund haben BÄK, KBV und AWMF die konsequente Beteiligung von Patienten am NVL-Programm beschlossen. Patienten sind regelhaft beteiligt an der NVL-Erstellung, am externen Begutachtungsverfahren und an der Erstellung von Patienten-Leitlinien zur entsprechenden NVL. Die Benennung von Patientenvertretern erfolgt über die Dachverbände der Selbsthilfeorganisationen und läuft nach einem transparenten, standardisierten Verfahren ab ([8], Handbuch Patientenbeteiligung).

Wird kein Konsens erzielt, bestehen folgende Möglichkeiten [5]:

  • Die Fachgesellschaft/Organisation beantragt die Aufnahme eines Sondervotums oder die Darlegung des begründeten Dissenses zu den Aussagen, die nicht mitgetragen werden können. Dieses Sondervotum wird von der Fachgesellschaft/Organisation selbst als konkreter Alternativvorschlag mit Begründung formuliert und - wenn es nachvollziehbar aufgrund der Evidenzlage oder oben genannter Kriterien begründet ist - in die NVL aufgenommen. Sondervoten können bei der Konsensfindung nur von den Mitgliedern der Leitliniengruppe und vor der Veröffentlichung der Konsultationsfassung eingebracht werden.
  • Die Fachgesellschaft/Organisation beantragt Klarstellung im Leitlinienreport, dass sie am Entwicklungsprozess beteiligt war, jedoch den finalen Text der NVL nicht mitträgt.
  • Die Fachgesellschaft/Organisation zieht ihre Beteiligung zurück und wird nicht mehr im Impressum der NVL genannt.